Selbständiges Beweisverfahren

Selbstständiges BeweisverfahrenDas selbständige Beweisverfahren soll Tatsachen schnell klären und dient zur gerichtsfesten Sicherstellung von Beweisen und Verantwortlichkeiten. Sind Sachverhalte wie z. B. Baumängel oder Schäden im Streit, so kann die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens sinnvoll sein, muss aber nicht.

Das Hauptanwendungsgebiet liegt im Werkvertragsrecht, insbesondere im Baurecht. Es gibt die Möglichkeit, hierfür Beweise über bestimmte Bautenstände oder Mängel zu sichern, was zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr möglich wäre. Hierdurch kann die Verantwortlichkeit mehrerer am Bau Beteiligten für die Ursächlichkeit von Mängeln durch Einholung eines vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachtens festgestellt werden.

Wir beraten Auftraggeber und Auftragnehmer bei technischen Sachverhalten, die einer gerichtlichen oder außergerichtlichen Sachverhaltsaufklärung bedürfen. Hierbei ist ein wesentlicher Gesichtspunkt, zu klären, ob ein gerichtliches selbständiges Beweisverfahren eingeleitet werden soll oder aber die Einholung eines Privatgutachtens sinnvoller ist. Vor Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens bedarf es einer genauen Abwägung der Vor- und Nachteile.

Normzweck

Aufgrund unserer jahrzehntelangen Erfahrung können wir komplizierte technische Sachverhalte rechtlich bewerten. Das selbständige Beweisverfahren (§ 485-495a ZPO) bezweckt die rechtzeitige und schnelle Klärung von Sachverhalten und Tatsachen. Es soll eine frühzeitige Feststellung ermöglicht werden, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Der Normgeber wollte durch dieses Verfahren folgendes regeln bzw. erreichen:

  • schnelle Klärung von Tatsachen
  • Schutz vor Verlust von Beweismitteln
  • Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB)
  • Förderung der Vergleichsbereitschaft
  • Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten

Praxis

In der Realität sind selbständige Beweisverfahren aber zuweilen umständlich und zeitlich ausufernd. Für den Antragsteller drohen exorbitanten Kosten, die bei Erstellung eines Privatgutachtens vermieden werden können. Sofern der Antragsgegner einen Dritten (Subunternehmer) in das Verfahren durch eine Streitverkündung einbezieht, drohen dann unübersehbare Kosten, sofern sich bei der Sachverständigenfeststellung herausstellt, dass der Antragsgegner für den festzustellenden Sachverhalt keine Verantwortung trägt. In diesem Falle sind nicht nur die Anwaltskosten des Antragsgegners, sondern auch sämtliche Kosten der Subunternehmer (Streitverkündeten) zu erstatten.

Vor- und Nachteile

Selbstständiges BeweisverfahrenIm Gegensatz zu der Einholung eines Gutachtens im selbständigen Beweisverfahren, sind Privatgutachten schneller zu erstellen. Der Antragsgegner hat im Gegensatz zu dem gerichtlichen Verfahren kein Mitspracherecht in der Beauftragung des Gutachtens bzw. an die Fragestellungen. Bei einem selbständigen Beweisverfahren wird vom Antragsteller eingereichte Schriftsätze erst zur Stellungnahme an den Antragsgegner mit einer vom Gericht großzügig bemessenen Frist zur Stellungnahme übersandt. Dieser kann im Rahmen der Anhörung selbst Fragen stellen bzw. dem Verfahren entgegentreten. Erst danach wird das Gericht einen Gutachter bestimmen und ggf. die IHK bei der Auswahl einbeziehen. Vor Beauftragung eines Gutachters werden beide Parteien gehört. All dies benötigt Zeit. Nach Erlass eines Beweisbeschlusses und Beauftragung eines Gerichtsgutachters wird ein Ortstermin bestimmt. Danach erstellt der Gutachter sein Gutachten. Nach Vorliegen des Gutachtens muss das Gericht den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Es besteht dann nicht nur die Möglichkeit Einwendungen zu erheben, sondern ggf. auch den Antrag zu stellen, dass der Sachverständige entweder sein Gutachten erweitert (Ergänzungsfragen) oder aber dass er sein Gutachten in einem Gerichtstermin erläutert. Es stellt sich die Frage, ob ein höherer Beweiswert eines Gerichtsgutachtens diesen zeitlichen und finanziellen Aufwand rechtfertigt.

Ein Privatgutachten hat folgende Vorteile:

  • Der Kostenumfang kann vor Beauftragung geklärt werden.
  • Mit dem Gutachter können zeitliche Absprachen getroffen werden.
  • Der Auftrag kann modifiziert werden.
  • Es drohen keine Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite

Beendigung des Verfahrens

Gerichte können einen Beschluss verkünden, in dem festgestellt wird, dass das selbständige Beweisverfahren beendet ist. Ergeht ein solcher Beschluss nicht, endet das Beweisverfahren in dem Moment, in dem die Beweisaufnahme beendet ist, was z. B. dann der Fall ist, wenn das Sachverständigengutachten eingegangen ist und die vom Gericht gesetzte Stellungnahmefrist beendet ist.

Verjährungsfragen

Werden unterschiedliche Sachverhalte in einem selbständigen Beweisverfahren begutachtet, so gilt für jeden einzelnen Mangel einen gesonderten Verjährungsverlauf. Hier droht eine Verjährungsfalle, dann nämlich, wenn nach Vorliegen eines Gutachtens die Hemmung der Verjährung beendet ist, während bei anderen Mängeln das Verfahren noch nicht beendet ist. Das jeweilige Ende der Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 2 Nr. 1 BGB muss beachtet werden.

Verfahrensgrundsätze

Ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens muss die Tatsache genau bezeichnen, über die Beweis erhoben werden soll. Die präzise Formulierung ist in verschiedener Hinsicht von entscheidender Bedeutung. Nur Tatsachen und keine Rechtsfragen sind zulässig. Unzulässig wäre z. B. der Antrag „ist die Leistung mangelhaft“ Die Erhebung von Ausforschungsbeweisen sind unzulässig. Dies bedeutet, dass der Antragsteller eine Mangelbilderscheinung so beschreiben muss, dass der Verfahrensgegenstand klar definiert ist. Beweisfragen müssen mit äußerster Sorgfalt formuliert werden. Die Grenzziehung zwischen zulässigen tatsächlichen oder unzulässig rechtlichen Fragestellungen sind äußerst schwierig.

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