Nachträge

Unter dem Begriff Nachtrag wird grundsätzlich eine Anpassung der Vergütung für eine vom Bau-Soll abweichende Leistung verstanden. Es kann grundsätzlich nur dann zu einem Nachtrag kommen, wenn Einflüsse auf das vertraglich vereinbarte Bau-Soll einwirken, die eine Abweichung der tatsächlichen Ausführung zur Folge haben.

Bei einer Anordnung des Auftraggebers, die zur Veränderung führt, wie Planänderungen, ist gemäß § 2 Nr. 5 VOB/B ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. Solche Änderungen können je nach Sachlage nicht nur zur Erhöhung der Vergütung, sondern auch zu einer Minderung führen. § 2 Nr. 5 VOB/B ist insoweit keine Einbahnstraße.

Bei reinen Mengenänderungen ist beim Einheitspreisvertrag in § 2 Nr. 3 VOB/B vorgesehen, dass ein Anspruch der Parteien auf Vereinbarung eines neuen Einheitspreises besteht. Dies gilt sowohl bei einer über 10 % hinausgehenden Menge, als auch bei einer Unterschreitung der auszuführenden Menge unter 90 % des vertraglich vorgesehenen Mengenansatzes. Bei einer Überschreitung der Menge gilt der neue Preis erst oberhalb der Menge von 110 %. Bei einer Mengenunterschreitung gilt der neue Preis für die gesamte ausgeführte Menge.

Bei einer zusätzlich beauftragten Leistung, d.h. bei einer Leistung, die nicht vertraglich geschuldet ist, hat der Auftragnehmer einen zusätzlichen Vergütungsanspruch gemäß § 2 Nr. 6 VOB/B.

 

§ 2 Nr. 7 VOB/B begründet einen Anspruch auf Änderung der
vereinbarten Pauschalsumme wenn,

  • der Auftraggeber den Leistungsinhalt ändert,
  • zusätzlich Leistungen beauftragt werden,
  • sich die in dem Vertrag vorausgesetzten Mengen in der Weise verändert haben, dass dem Auftragnehmer ein Festhalten an der Pauschale nicht mehr zugemutet werden kann. Beim Pauschalvertrag sind die Vordersätze (Massen) des Leistungsverzeichnisses pauschalisiert. Nur in Ausnahmefällen kann ein Anspruch auf Anpassung der Vergütung gegeben sein.

Als Fachanwälte für Baurecht und Architektenrecht helfen wir Ihnen als Auftragnehmer bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Als Bauherrenvertreter wehren wir unberechtigt geltend gemachte Zusatzforderungen Ihrer Vertragspartner ab.

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