Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht umfasst diejenigen Vorschriften des Verwaltungsrechts, die sich auf Art und Ausmaß der baulichen Nutzung eines Grundstücks, die Ordnung der Bebauung und die Rechtsverhältnisse der an der Erstellung des Bauwerks Beteiligten beziehen. Die wichtigste Rechtsquelle des öffentlichen Baurechts ist für das Städtebaurecht das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung, für die bauaufsichtliche Anforderung an eine konkrete bauliche Anlage die Bauordnungen der Länder.

Der Gesetzgeber hat im Städtebaurecht in den vergangenen Jahren neue kooperative Instrumente geschaffen. So ist der städtebauliche Vertrag umfassend geregelt. Die in den neuen Ländern eingeführte Satzung über Vorhaben und Erschließungspläne ist auch in den alten Ländern eingeführt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben ist in § 29 bis 37 Baugesetzbuch geregelt. Nach § 29 Abs. 1 sind diese Vorschriften, die der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, für Aufschüttungen und Ablagerungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten, anzuwenden.

Unter welchen Voraussetzungen die Bauaufsichtsbehörden befasst sind, bauaufsichtlich tätig zu werden, beurteilt sich nach den einschlägigen landesrechtlichen Ermächtigungsnormen. Voraussetzung für ein Verbot, mit einer Baumaßnahme zu beginnen bzw. die Anordnung der Einstellung der Baumaßnahmen setzt voraus, dass eine bauliche Anlage im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden soll oder bereits beseitigt wird. Eine Nutzungsuntersagung zielt inhaltlich auf die Nichtaufnahme bzw. auf die Aufgabe der Nutzung ab.

Die Einbeziehung Dritter, insbesondere des Nachbars wird erforderlich, wenn eine Maßnahme, die im Verhältnis Bauherr/Bauaufsichtsbehörde ergeht, in subjektive Rechte eingreift oder eingreifen kann. Dritt schützende Wirkung haben solche Rechtsnormen, die die gegenläufigen Interessen der benachbarten Grundstücke ausbalancieren und den nachbarlichen Interessenkonflikt regeln.

Wir streben für unsere Mandanten zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten einvernehmliche Regelungen mit allen Beteiligten an.

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