Betriebspflicht des Mieters

Ist in einem Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter eine Betriebspflicht etwa in einem Einkaufszentrum zum Betreiben einer Apotheke übernommen hat, so kann Leistungsklage erhoben werden.

Durch einen wirksamen Vollstreckungstitel kann die Vollstreckung nach § 888 Abs. 1 ZPO betrieben werden. In die von dem Mieter zur erzwingende Handlung, der Betrieb einer Apotheke in einem gemieteten Gewerberaum, stellt eine unvertretbare Handlung im Sinne des  § 888 Abs. 1 ZPO dar, die nach dieser Vorschrift zu vollstrecken ist.

Die Betriebspflicht kann auch durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden. Zwar nimmt die einstweilige Verfügung jedenfalls für die Zeit bis zu einer Entscheidung des Rechtsstreites in der Hauptsache vorweg. Eine derartige eingeschränkte Vorwegnahme der Hauptsache durch eine Leistungsverfügung ist jedoch nach allgemeiner Ansicht dann zulässig, wenn der Gläubiger darlegt und glaubhaft macht, dass er auf die Erfüllung dringend angewiesen ist. Bei der Vereinbarung einer Betriebspflicht liegt der Sinn darin, dass ein Einkaufszentrum durch ein möglichst großes und vielfältiges Angebot an Geschäften für Kunden attraktiv zu halten überlaufen würde, wenn der Betreiber des Einkaufszentrums darauf verwiesen werden würde, mit der Durchsetzung der Betriebspflicht bis zum Abschluss eines Verfahrens in der Hauptsache zu warten.

(OLG Hamburg, Beschluss vom 21.08.2013, 8 W 72/13 und Kammergericht, Beschluss vom 28.01.2013, 8 W 5/13)

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