Bekanntgabe von Wertungskriterien

Die Angemessenheit von Preis und Leistung kann nur als vorhanden oder nicht vorhanden festgestellt werden. Ein mehr an Angemessenheit und Auskömmlichkeit ist dem Vergaberecht fremd.

Die Antragsgegnerin hat entgegen der Vorschrift aus § 9 a Nr. 1 c VOLA den Bietern die Wertungskriterien nicht ausreichend bekannt gemacht.

Die in der Veröffentlichung bekannt gemachten und damit geltenden Kriterien bezogen sich ausschließlich auf die Angemessenheit des Preis/Leistungsverhältnisses unter dem Gesichtspunkt der Zahlung des Tarifslohns und der tatsächlichen Leistung, wie es den Bietern in den Verdienungsunterlagen weiter erläutert wurde. Der Preis selbst taucht als Wertungskriterium nicht auf. Die Antragsgegnerin hat damit die der Angebotswertung vorangehende Angemessenheitsprüfung (§ 25 Nr. 2 Abs. 2 u. 3 VOLA) in der vorliegenden Ausschreibung zum Wertungskriterium erklärt. Dies ist zwar systematisch fehlerhaft, da eine Angemessenheit von Preis und Leistung nicht abstufend festgestellt werden kann. (konsequenterweise müsste die Antragsgegnerin danach das teuerste Angebot annehmen, da es die größtmögliche Auskömmlichkeit beinhaltet). Die Angemessenheit von Preis und Leistung kann nur als vorhanden oder nicht vorhanden festgestellt werden, es kann aber keine Angebotswertung anhand eines mehr an Angemessenheit oder Auskömmlichkeit geben. Ein Wertungskriterium muss jedoch eine abstufende Wertung erlauben, weil ansonsten alle Angebote, die das Kriterium erfüllen gleich gut sind und keine weitere Abstufung möglich ist.

(VK Düsseldorf, Beschluss vom 17.12.2007 – VK 38/2007 L)

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