Widerspruch zwischen Leistungsbeschreibung und Zeichnung
Bei Widersprüchen zwischen der Leistungsbeschreibung und einer zeichnerischen Darstellung, auf die die Leistungsbeschreibung ausdrücklich verweist, ist in erster Linie durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien tatsächlich gewollt haben. Dabei ist das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen.
Bei Widersprüchen zwischen Leistungsbeschreibung und der zeichnerischen Darstellung, auf die die Leistungsbeschreibung hier ausdrücklich verweist, ist in erster Linie durch Auslegung des wirklichen Parteiwillens das von den Parteien tatsächlich gewollte gemäß § 133, 157 BGB zu ermitteln. Dabei ist das gesamte Vertragswerk zugrunde zu legen. Die angebotene Leistung ist aus dem objektiven Empfängerhorizont unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte zu ermitteln, wobei der Bauvertrag als sinnvolles Ganzes auszulegen ist. Bleiben nach der Auslegung Widersprüche, sind diese dem Verfasser des Vertrages anzulasten, weil dieser den eigentlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hat und die Leistungsbeschreibung erstellt hat.€œ
(OLG Koblenz: Urteil vom 12.01.2007 € 10 U 423/06)