Sogenannte Durchgriffsfälligkeit

Erklärt der Bauherr die Abnahme eines Bauwerks, so ist die Vergütung des Nachunternehmers gegenüber dem Generalunternehmer jedenfalls dann fällig, wenn das Werk des Generalunternehmers vom Auftraggeber abgenommen ist oder als abgenommen gilt (fiktive Abnahme). Auch die Tatsache, ob die Abnahme im Verhältnis des Generalunternehmers zum Nachunternehmer stattgefunden hat, spielt keine Rolle. Auch bei einer mehrgliedrigen Leistungskette kommt es ausschließlich darauf an, ob der Besteller gegenüber seinem Auftragnehmer abgenommen hat. § 641 Abs. 2 BGB und § 16 Abs. VI VOB/B regelt aber ausschließlich die Voraussetzungen der sogenannten Durchgriffsfälligkeit des Unternehmers. Ein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers gemäß §§ 320, 641 Abs. 3 BGB wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2020, 11 U 120/17)

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