Beweislast für Behinderung
Soweit ein Auftragnehmer bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchführen kann, muss er nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast seine Behinderung nachweisen. Der Auftragnehmer muss beweisen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte.
Dem Auftragnehmer kommt hinsichtlich der Darlegung und dem Nachweis, dass eine behauptete Pflichtverletzung zu einer Behinderung führt, und nicht die Darlegung zur Beweiserleichterung nach § 287 ZPO zugute. Soweit die Behinderung darin besteht, dass bestimmte Arbeiten nicht oder nicht in der vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, ist die sich daraus ergebende Bauzeitverzögerung nach allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast zu beurteilen. Der Auftragnehmer hat deshalb darzulegen und nach § 286 ZPO den erforderlichen Beweis dafür zu erbringen, wie lange die konkrete Behinderung andauerte. Dagegen unterliegen weitere Folgen der konkreten Behinderung der Beurteilung nach § 287 ZPO, soweit sie nicht mehr zum Haftungsgrund gehören, sondern dem durch die Behinderung erlittenen Schaden und damit dem Bereich der Haftungsausfüllenden Kausalität zuzuordnen sind. Es unterliegt deshalb der einschätzenden Bewertung durch den Tatrichter, inwieweit eine konkrete Behinderung von bestimmter Dauer zu einer Verlängerung der gesamten Bauzeit geführt hat, weil sich Anschlussgewerke verzögert haben. Auch ist § 287 ZPO anwendbar, soweit es darum geht, inwieweit verschiedene Behinderungen Einfluss auf eine festgestellte Verlängerung der Gesamtbauzeit genommen haben.€¦ Die Darlehnserleichterung aus § 287 ZPO führt nicht dazu, dass der Auftragnehmer eine aus einer oder mehreren Behinderungen abgeleiteten Bauzeitenverlängerung nicht möglich konkret darlegen muss. Vielmehr ist auch insoweit eine Baustellen bezogene Darstellung der Ist- und Sollabläufe notwendig, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht. Zu diesem Zweck kann sich der Auftragnehmer der Hilfe grafischer Darstellungen durch Balken- oder Netzpläne bedienen, die ggf. erläutert werden.€œ
(BGH, Urteil vom 24.02.2005 – VII ZR 225/03)