Abstandsflächen
Die Einhaltung des gemäß § 6 HBO dem Bauordnungsrecht zugeordneten Abstandsflächenrechts ist nach den Regelungen der § 57, 63, 64 HBO nicht Prüfprogramm einer Baugenehmigung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird. Macht der Nachbar geltend, dass nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht geprüft wurden, so kommt eine Rechtsverletzung nur durch das Vorhaben selbst in Betracht. Rechtsschutz kann nur mit einem Antrag auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Vorhaben selbst begehrt werden, der im Eilverfahren gemäß § 123 VwGO durchzusetzen ist.
Gemäß § 57 Abs. 1 HBO prüft die Bauaufsichtsbehörde im vereinfachten Genehmigungsverfahren nur die Zulässigkeit,
- nach den Vorschriften des Baugesetzbuches
- von den Abweichungen nah § 63 HBO
- nach andere öffentlich rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird, wobei gemäß § 63 Abs. 2 HBO nur auf schriftlich zu begründenden Antrag vonseiten der Bauaufsichtsbehörde zu entscheiden ist. Gemäß § 64 Abs. 1 HBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Dies bedeutet, soweit die Genehmigungsvoraussetzungen des reduzierten Prüfprogramms – des § 57 Abs. 1 HBO erfüllt sind, und von dem Bauantragsteller keine weitergehenden Abweichungsanträge gestellt worden sind , die den Weg zu einer Prüfung des Bauordnungsrechts eröffnen, können die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet ist, eine entsprechende Baugenehmigung zu erteilen.
Die Einhaltung des gemäß § 6 HBO dem Bauordnungsrecht zugeordneten Abstandsflächenrechts ist daher nach dem eindeutigen Wortlaut der § 57, 63, 64 HBO ohne Stellung eines Abweichungsantrags nicht Prüfprogramm einer Baugenehmigung, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt wird.
¦ Der hessische Verwaltungsgerichtshof geht mit dem Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass, soweit der Antragsteller geltend macht, nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften seien verletzt, eine Rechtsverletzung nur durch das Vorhaben selbst, nicht jedoch durch die Genehmigung in Betracht kommt. Eine Anfechtung der Baugenehmigung geht insoweit ins Leere. Rechtsschutz kann nur mit einem Antrag auf Verpflichtung zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen das Vorhaben selbst begehrt werden, der im Eilverfahren gemäß § 123 VwGO durchzusetzen ist
(Hessischer VGH, Beschluss vom 28.11.2005 – 3 TG 2747/05)