ARGE-Vertrag Auseinandersetzungsbilanz
Bei einer zu liquidierenden zweigliedrigen ARGE bei denen kein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist, können Ausgleichsansprüche unmittelbar gegen den Gesellschafter geltend gemacht werden, ohne dass es hierzu einer Auseinandersetzungsbilanz bedarf.
Nach der Rechtsprechung des BGH bedarf es zur Geltendmachung des Auseinandersetzungsguthabens einer von den Gesellschaftern festgestellten Auseinandersetzungsbilanz nicht, wenn kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist. Aus den von beiden Parteien vorgelegten Schlussbilanzen geht hervor, dass die ARGE nach Auszahlung des von Ihren Gunsten noch vorhandenen Bankguthabens an die Beklagte nicht über weiteres Gesellschaftsvermögen verfügt. In diesem Fall kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses ausnahmsweise unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter geltend machen. Streitpunkte über die Richtigkeit der Schlussrechnung sind in diesem Prozess zu entscheiden.
(BGH: Urteil vom 23.10.2006, II ZR 192/06)