Inhaber von Vergütungsansprüchen beim ARGE-Vertrag

Eine ARGE ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 705 BGB), wenn nicht sogar eine OHG (§ 105 Abs. 1 HGB). Danach bedarf es einem konkludenten Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, in dem sich die Mitglieder der Bietergemeinschaft untereinander wechselseitig vertraglich vereinbaren, den gemeinsamen Zweck zu erreichen. Die Gesellschaft muss zwingend nach außen als Außengesellschaft in Erscheinung treten als rechtsfähiger und selbständiger Träger von Rechten und Pflichten. Die jeweiligen Vergütungsansprüche gegenüber dem Auftraggeber werden damit ohne Weiteres Gesamtheitseigentum des Gesellschaftsvermögens. Daran ändert auch eine vertragliche Vereinbarung nichts, wonach der Auftraggeber an einen ARGE-Partner mit befreiender Leistung wirken darf (§ 362 Abs. 1 BGB). Damit ein einzelner Gesellschafter eine Vergütung gegenüber dem Auftraggeber im eigenen Namen geltend machen kann, bedarf es eines Übertragungsaktes, nämlich die Abtretung von der Gesellschaft auf einen ARGE-Partner.

(OLG Frankfurt, 25.04.2013, 5 U 162/12)

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