Schadensersatzpflicht wegen Provisionsabrede
SCHADENERSATZPFLICHT DES BAUBETREUERS BEI PROVISIONSABREDE
Treffen der Baubetreuer und der spätere Auftragnehmer einen kollusive Provisionsabrede, macht sich der Baubetreuer gegenüber seinem Auftraggeber, dem Bauherrn schadensersatzpflichtig.
Dem Bauherrn steht ein vertraglicher und deliktischer Schadenersatzanspruch gegen den Baubetreuer zu, da dieser eine Provisionsabrede zulasten des Klägers getroffen hat. Gegenüber dem Kläger war der Beklagte als unter anderem mit der Vergabe beauftragter Architekt zur sachgerechten Ausführung seiner Leistungen verpflichtet. Eine Aufforderung sein Angebotspreis für den abzuschließenden Generalunternehmervertrag zu erhöhen, um sich selbst in diesem Umfang einen nicht gerechtfertigten Vorteil zu verschaffen, ist pflichtwidrig. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob dies vor oder nach Unterzeichnung des Architektenvertrages erfolgte. Denn bei einer Provisionsabrede vor Abschluss des Architektenvertrages wäre ein Anspruch nach culpa in contrahendo wegen Verletzung des vorvertraglichen Schuldverhältnisses gegeben.
(Kammergericht: Urteil vom 02.03.2005 26 U 49/04)