FEHLENDE VERANTWORTLICHKEIT FÜR MÄNGEL
Ohne konkreten Hinweis darauf, dass vom Auftraggeber in die Übernahme der Kosten für den Fall eingewilligt wird, dass sich später die fehlende Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für Schäden herausstellen sollte, kann ein entsprechender Vertragsabschluss nicht hergeleitet werden. Ein Schadenersatzanspruch des Auftragnehmers setzt eine Sorgfaltspflichtverletzung des Auftraggebers voraus.
Dem Auftragnehmer steht hinsichtlich der Reparaturkosten gegen den Auftraggeber kein Schadenersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven Forderungsverletzung zu. Zwar ist an eine Sorgfaltspflicht zu denken, wenn der Auftraggeber den Unternehmer erkennbar unberechtigt zur Mangelbeseitigung auffordert. Der Auftraggeber haftet in diesem Fall aber nur, wenn ihn daran ein Verschulden trifft. Dies setzt zumindest voraus, dass der Auftraggeber ernsthaft Zweifel daran hat, dass die Mangelursache vom Auftragnehmer gesetzt wurde.
¦ Nach der Symptomtheorie, die in ständiger Rechtssprechung vom Bundesgerichtshof vertreten wird, ist der Auftraggeber auch nach Abnahme des Werkes nicht verpflichtet, bei Rüge eines Mangels die Gründe seiner Entstehung, also die Mangelursache, im Einzelnen anzugeben oder gar durch Sachverständigengutachten vorab prüfen zu lassen.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2007 – 21 U 164/06)