Prospektwerbung und Bauträgervertrag

Für die Beurteilung der Frage, welche vertragliche Verpflichtung ein Bauträger übernommen hat, kann ein dem Erwerber vor Vertragsschluss übergeben Prospekt ausschlaggebend sein.

Das Berufungsgericht hat bei der Beurteil der von der Beklagten geschuldeten werkvertraglichen Leistungen zu Recht dem Prospekt der Beklagten wesentliche Bedeutung beigemessen, der einen zweigeschossige Maisonettewohnung im Ausbau€œ und in der oberen Etage (Spitzboden) ein Doppelbett mit Nachtschränkchen und weiteres Mobiliar auswies. Ohne Erfolg weist die Revision insoweit darauf hin, dass im notariellen Vertrag nur auf eine Beschreibung verwiesen wird, in welcher der Spitzboden ebenso wie in der Wohnflächenberechnung des Architekten als Abstellraum€œ (Spitzboden) bezeichnet wird. Dies steht jedoch nicht einer Beurteilung entgegen, die bei der Vertragsauslegung in entscheidender Weise den Prospekt in den Vordergrund stellt, auf dessen Angabe nach den getroffenen Feststellungen des Erwerbsentschlusses des Klägers maßgeblich beruhte. Die auf dieser Grundlage angestellten Erwägungen des Berufungsgerichtes zum Umfang der werkvertraglich geschuldeten Beschaffenheit der Wohnung verstoßen nicht gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze und sind nicht zu beanstanden.€œ

(BGH, Urteil vom 25.10.2007, VII ZR 2005/06)

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